OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2021
10 WF 16/21
Normen:
FamFG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 325/20

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 10 WF 16/21

DRsp Nr. 2021/10424

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung

Die bloße Überreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht zur Darlegung von Entschuldigungsgründen hinsichtlich der Nichtteilnahme an einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aus. Darzulegen ist vielmehr, dass der Beteiligte reise- und/oder verhandlungsunfähig war.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow - Familiengericht - vom 13.04.2021 (Az. 5 F 325/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Auf den Antrag nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.04.2021 bestimmt, die Ladung des Antragstellers verfügt und dessen persönliches Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ladungsverfügung vom 23.02.2021 wird auf Blatt 10 ff. d.A. Bezug genommen. Die formlose Übersendung der Ladung und einer beglaubigten Abschrift der Terminsverfügung an den Antragsteller sind nach dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle am 24.02.2021 veranlasst worden. Im Termin am 13.04.2021 ist der Antragsteller unentschuldigt nicht erschienen, weshalb das Amtsgericht gegen ihn mit Beschluss vom selben Tag ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt hat.