Die Beschwerde des Kindesvaters vom 10. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 29. Oktober 2020 - Az.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Kindesvaters vom 4. Januar 2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung seiner Beschwerde wird zurückgewiesen.
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