OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.02.2021
9 UF 233/20
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 275
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 142/20

Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters nach Tötung der Mutter minderjähriger Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 9 UF 233/20

DRsp Nr. 2021/3182

Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters nach Tötung der Mutter minderjähriger Kinder

Es widerspricht dem Kindeswohl minderjähriger Kinder, dem Vater, der ihre Mutter vor ihren Augen getötet hat, gegen ihren erklärten Willen ein Umgangsrecht einzuräumen.

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 10. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 29. Oktober 2020 - Az. 53 F 142/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Kindesvaters vom 4. Januar 2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung seiner Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe:

I.