OLG Brandenburg - Beschluß vom 02.03.1998 (10 UF 159/97) - DRsp Nr. 1999/1155
OLG Brandenburg, Beschluß vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 10 UF 159/97
DRsp Nr. 1999/1155
Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Neuregelung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz ab Juli 1998 ist auch schon vor diesem Zeitpunkt die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht davon abhängig, daß beide Elternteile hiermit einverstanden sind. Ausschlaggebend ist einzig und allein, daß das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes am besten entspricht.