Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 29.05.2018 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
1. Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin erbittet Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren des Vollstreckungsschuldners gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts in einer Kindesunterhaltssache.
Der Schuldner hat seine sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss unbegründet gelassen, der Senat hat sie zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin war die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig war (§§ 113 Abs. 1 S 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|