OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2019
13 WF 194/18
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 128/17

OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2019 (13 WF 194/18) - DRsp Nr. 2019/8626

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 13 WF 194/18

DRsp Nr. 2019/8626

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 29.05.2018 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin erbittet Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren des Vollstreckungsschuldners gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts in einer Kindesunterhaltssache.

Der Schuldner hat seine sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss unbegründet gelassen, der Senat hat sie zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin war die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig war (§§ 113 Abs. 1 S 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO).