OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2012
10 UF 139/11
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 263/10

OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2012 (10 UF 139/11) - DRsp Nr. 2012/17409

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 10 UF 139/11

DRsp Nr. 2012/17409

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. April 2011 abgeändert. Dem Antragsteller wird die gesamte elterliche Sorge für die Kinder T... T... und L... T... allein übertragen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern streiten über das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder.

Die Kinder T... und L... T... sind am ....2006 bzw. ...2007 außerhalb einer Ehe geboren worden. Die beteiligten Eltern haben Sorgeerklärungen nicht abgegeben. Nach der Trennung der Eltern Ende 2007 lebten die Kinder zunächst bei der allein sorgeberechtigten Mutter.