OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2021
13 UF 67/20
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 33/17

Zulässigkeit der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 13 UF 67/20

DRsp Nr. 2021/3154

Zulässigkeit der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund

Die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund ist gerechtfertigt, wenn einer der Ehegatten jegliche Zuarbeit beim Versorgungsausgleich verweigert und es hierdurch bereits zu einer Verfahrensverzögerung von mehreren Jahren gekommen ist.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.000 €.

4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M... in G... beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund und die anschließende Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin.

Der 1964 geborene Antragsgegner und die 1987 geborene Antragstellerin schlossen am ... 2012 die Ehe und sind Eltern zweier am ... 2012 und am ... 2014 geborener Söhne.