OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2020
13 WF 91/20
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 48/20

Anforderungen an das Abhilfeverfahren gem. § 572 Abs. 1 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 13 WF 91/20

DRsp Nr. 2020/8390

Anforderungen an das Abhilfeverfahren gem. § 572 Abs. 1 ZPO

1. Das erstinstanzlich tätige Gericht hat gem. § 572 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist. 2. Hat der Beschwerdeführer ohne Mitteilung einer Frist die Einreichung einer Beschwerdebegründung angekündigt, so ist ihm mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Eine Entscheidung bereits nach Ablauf einer Woche ohne vorherige Mitteilung an den Beschwerdeführer ist überraschend und stellt daher eine Gehörsverletzung dar, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.05.2020 wird die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 12.05.2020 zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe: