OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2020
9 WF 112/20
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 22.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 176/19

Berücksichtigung eines einem Beteiligten zur Verfügung stehenden Dienstwagens, den er auch privat nutzen kann, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 9 WF 112/20

DRsp Nr. 2020/9339

Berücksichtigung eines einem Beteiligten zur Verfügung stehenden Dienstwagens, den er auch privat nutzen kann, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Verfügt ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, so besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich (fiktiver) Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. März 2020 - Az. 3 F 176/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird für das Scheidungsverbundverfahren mit Wirkung ab dem 9. Januar 2020 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei ... in B...bei Be... bewilligt. Die Bewilligung erfolgt unter Anordnung monatlicher Ratenzahlungen von 413,94 EUR.