Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14.06.2021 (Az.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die beteiligten Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet, ist nicht zu beanstanden.
Bei einer Antragsrücknahme sieht § 83 Abs. 2 FamFG eine Kostenentscheidung entsprechend § 81 FamFG vor. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
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