OLG Brandenburg - Beschluß vom 03.12.1997
9 WF 139/97
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2; ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1312
JurBüro 1998, 259
NJW-RR 1998, 867
OLGReport-Brandenburg 1998, 172

OLG Brandenburg - Beschluß vom 03.12.1997 (9 WF 139/97) - DRsp Nr. 1999/1158

OLG Brandenburg, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 9 WF 139/97

DRsp Nr. 1999/1158

1. Der Streitwert einer Ehesache richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG ist für die Einkommensverhältnisse in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Abzustellen ist dabei auf den Verdienst im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags, §§ 4 ZPO, 15 GKG. 2. Unter Nettoeinkommen im Sinne des GKG versteht man den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der anderen gesetzlichen Abzüge vom Bruttoeinkommen letztlich als Lohn, Gehalt oder sonstiges Einkommen verbleibt. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen angemessen in der Größenordnung zwischen fünf und zehn Prozent zu berücksichtigen. 3. Eine Reduzierung des Einkommens im Laufe des Scheidungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2; ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen