OLG Brandenburg - Beschluß vom 03.12.1997 (9 WF 152/97) - DRsp Nr. 1998/16624
OLG Brandenburg, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 9 WF 152/97
DRsp Nr. 1998/16624
1. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter.2. Wird die Erklärungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO absichtlich oder grob nachlässig verletzt, dann reicht die bloße Nachholung der Erklärung nicht aus, um die nach § 124 Nr. 2 ZPO ergangene Aufhebung der Prozeßkostenhilfe erfolgreich anzugreifen (hier: entschieden für den Fall, in dem die arme Partei über einen Zeitraum von einem Jahr und trotz mehrerer Mahnungen die Abgabe einer Erklärung ohne Angabe von Gründen verzögert hatte).