OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2020
9 WF 13/20
Normen:
RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 280/18

Anfall einer Einigungsgebühr in einer Kindschaftssache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 9 WF 13/20

DRsp Nr. 2020/4633

Anfall einer Einigungsgebühr in einer Kindschaftssache

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.12.2019 (Az. 53 F 280/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2;

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.12.2019 gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen.

Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In einer Kindschaftssache - wie hier - reicht nach Nr. 1003 Abs. 2 2. Alt. VV RVG auch die Mitwirkung an einer Vereinbarung aus, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.