OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2020
9 UF 212/19
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 85/19

Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Herausnahme aus dem Haushalt durch das Jugendamt wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften durch den Pflegevater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 212/19

DRsp Nr. 2020/9338

Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Herausnahme aus dem Haushalt durch das Jugendamt wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften durch den Pflegevater

Haben die früheren Pflegeeltern, in deren Haushalt sich das Kind seit seinem 2. Lebenstag mit dem Ziel einer späteren Adoption befunden hat, sich glaubhaft getrennt, um die aufgrund des Besitzes kinderpornographischer Schriften durch den Pflegevater erfolgte Herausnahme des Kindes durch das Jugendamt beenden zu können, so ist die Rückführung in den Haushalt der Pflegemutter gem. § 1632 Abs. 4 BGB jedenfalls dann angezeigt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, weil es ohne für es nachvollziehbare Gründe seine unmittelbaren Bezugspersonen verloren hat.

I. Auf die Beschwerde der Pflegemutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. September 2019 - Az. 36 F 85/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Verbleib bzw. die Rückführung des am... Oktober 2014 geborenen E... N... in den Haushalt der bisherigen Pflegemutter K... D... wird angeordnet.

Die Pflegemutter K... D... wird beauflagt sicherzustellen, dass jegliche Kontaktaufnahme E... und dem Pflegevater A... D... ausschließlich nach Maßgabe der Anordnungen des Amtsvormunds stattfindet.

Der weitergehende Antrag der Pflegeeltern D... wird zurückgewiesen.