Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.
1.
Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur Durchführung des begrenzten Realsplittings für den Veranlagungszeitraum 2009.
a) Der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting besteht dem Grund nach.
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