OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.03.1997
9 UF 204/96
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587c Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 299

OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.03.1997 (9 UF 204/96) - DRsp Nr. 1998/16629

OLG Brandenburg, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 9 UF 204/96

DRsp Nr. 1998/16629

1. Bezieht im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist nicht damit zu rechnen, daß er seine Altersversorgung noch weiter wird ausbauen können, so kommt ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn umgekehrt der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch in der Lage ist, eine deutlich höhere Altersversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand zu schaffen. 2. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs kommt wegen des Fehlens der Voraussetzung der "groben Unbilligkeit" dann nicht in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien schlecht sind und der Ausgleichsberechtigte ungeachtet der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten auf die Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich angewiesen ist. 3. Pflichtverletzungen im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB können nur solche sein, die innerhalb der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB liegen. 4. Eine Unterhaltspflichtverletzung über einen Zeitraum von sechs Monaten, die lediglich darin besteht, daß der Unterhaltsverpflichtete sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, stellt keine "gröbliche" Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB dar.