OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.03.1998
10 W 39/97
Normen:
BGB § 1601 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, § 17 Abs. 1 S. 2; ZPO § 643 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 217
FamRZ 1999, 607
FuR 1998, 330
JurBüro 1998, 418

OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.03.1998 (10 W 39/97) - DRsp Nr. 1999/1154

OLG Brandenburg, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 10 W 39/97

DRsp Nr. 1999/1154

1. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht. 2. Wird die Vaterschaftsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt verbunden, so ist für die Streitwertbemessung nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. 3. Nach Paragraph 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist für die Klage auf Leistung des Regelunterhalts der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen. Da sich der Antrag bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres des klagenden Kindes erstreckt, ist es gerechtfertigt, den für die Altersendstufe geltenden höchsten Regelbedarfssatz zugrunde zu legen, unabhängig davon, wie alt das Kind derzeit tatsächlich ist. 4. Ein Abzug des hälftigen Kindergeldes erfolgt für die Streitwertbemessung nicht, da das Kindergeld erst im späteren Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BGB § 1601 ;