OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2021
9 UF 6/21
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1379 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1905
FuR 2022, 487
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 5/20

Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch Anbringung einer StufenklageBegriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 9 UF 6/21

DRsp Nr. 2021/15779

Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch Anbringung einer Stufenklage Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

Von einer Zustellung "demnächst" i.S. von § 167 ZPO kann nicht ausgegangen werden, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag zwar fristgerecht einreicht, einen Gerichtskostenvorschuss aber nicht einzahlt und sich erstmals zwei Monate später nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 20. November 2020 - Az. 6 F 5/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1379 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind seit dem 26. August 2016 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Eingehend bei dem Amtsgericht am 31. Dezember 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege des Stufenverfahrens auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner - verbunden mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - am 13. Mai 2020 zugestellt worden.