OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2009
9 UF 94/09
Normen:
BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626 a Abs. 2; BGB § 1672 Abs. 1; ZPO §§ 517 ff.; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 906
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 154/09

OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2009 (9 UF 94/09) - DRsp Nr. 2009/26394

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 9 UF 94/09

DRsp Nr. 2009/26394

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 17. Juli 2009 - Az. 30 F 154/09 - mit Wirkung vom 5. November 2009 aufgehoben mit der Folge, dass die elterliche Sorge für S... K... nunmehr wieder der Kindesmutter allein zusteht.

Von der Kostenerhebung für das erstinstanzliche Verfahren ist abzusehen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626 a Abs. 2; BGB § 1672 Abs. 1; ZPO §§ 517 ff.; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621e;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der am .... Juni 1995 geborenen S... K.... Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, leben seit 1998 voneinander getrennt und haben auch keine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben, sodass die Kindesmutter allein Inhaberin des elterlichen Sorgerechts war (§ 1629 a Abs. 2 BGB). Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Haushalt der Großeltern väterlicherseits hatte S... seit 2002/2003 ihren Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt. Dort lebt auch ihr heute rund 7-jähriger (Halb-)Bruder Patrick.