OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.03.1997
10 WF 3/97
Normen:
BGB § 260 Abs. 1, § 1374 Abs. 2, § 1379 ; ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 267

OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.03.1997 (10 WF 3/97) - DRsp Nr. 1998/7377

OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 10 WF 3/97

DRsp Nr. 1998/7377

1. Steht von vornherein ohne Rücksicht auf das Ergebnis einer etwaigen Auskunft bereits fest, daß ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nicht besteht, so entfällt jedes berechtigte Interesse an einer Auskunftserteilung nach § 1379 BGB. 2. Die Pflicht des § 260 BGB, ein Verzeichnis über den Bestand des Vermögens vorzulegen, erfordert ein Verzeichnis, in dem alle den Gegenstand der Auskunftspflicht bildenden Aktiv- und Passivwerte zusammengefaßt sind. Nur ausnahmsweise und bei Wahrung der Übersichtlichkeit kann ein Bestandsverzeichnis aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen. 3. Wird der güterrechtliche Anspruch im Wege der Stufenklage verfolgt, dann kann dem Beklagte, dem mangels Erfolgsaussicht Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen das Auskunftsbegehren zu verweigern ist, derzeit auch noch keine Prozeßkostenhilfe für das spätere Zahlungsbegehren gewährt werden, da die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage eine umfassende Auskunftserteilung auch über das Anfangsvermögen voraussetzt. 4. Auch wenn der Wert eines durch Schenkung erworbenen Grundstücks nach § 1374 Abs. 2 BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist, fallen Einkünfte aus dem Grundstück und spätere Wertsteigerungen grundsätzlich in den Zugewinn.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 1, § 1374 Abs. 2, § 1379 ; ZPO § 114, § 254 ;