OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2020
15 UF 128/19
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 748; BGB § 755;
Fundstellen:
FamRB 2020, 470
FuR 2021, 39
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 107/18

Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der Belastungen durch das Familienheim während der Trennungszeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 15 UF 128/19

DRsp Nr. 2020/11086

Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der Belastungen durch das Familienheim während der Trennungszeit

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Eheleute für Darlehen, die für ein ihnen gemeinsam gehörendes Hausgrundstück oder Wohnungseigentum aufgenommen worden sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften. Aus (hier: während der Trennungszeit) getroffenen Abreden kann sich jedoch die alleinige Haftung eines Ehegatten für von ihm getragene Belastungen und damit das Ausscheiden eines Gesamtschuldnerausgleichs ergeben.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 29.03.2019 - 41 F 107/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.125,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 748; BGB § 755;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Antragsgegner, auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.

Durch Beschluss vom 29.03.2019 hat das Amtsgericht den in erster Instanz auf Zahlung von 4.949,42 € nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.