OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.10.1997
10 WF 95/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3, § 1685, § 1690 ; BSHG § 98 Abs. 4 ; SGBI § 32; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1121

OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.10.1997 (10 WF 95/97) - DRsp Nr. 1999/1160

OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 10 WF 95/97

DRsp Nr. 1999/1160

1. Ist das Jugendamt nach §§ 1685, 1690 BGB als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder bestellt worden, so hat dies nach § 1690 Abs. 2 BGB zur Folge, daß das Jugendamt die Rechte und Pflichten eines Pflegers hat, mithin gesetzlicher Vertreter des Kindes für den Bereich seiner Bestellung ist. Die elterliche Sorge erstreckt sich nach § 1630 Abs. 1 BGB nicht mehr auf die Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Ein Elternteil kann daher auch bei Getrenntleben nicht mehr im Wege der Prozeßstandschaft die Unterhaltsansprüche der Kinder dem anderen Elternteil gegenüber nach § 1629 Abs. 3 BGB geltend machen. 2. Soweit die Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangenen sind, können die Kinder die Ansprüche nicht mehr im eigenen Namen in geltend machen.