OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.12.1994
9 UF 103/94
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)292g
FamRZ 1995, 484

OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.12.1994 (9 UF 103/94) - DRsp Nr. 1995/7525

OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 9 UF 103/94

DRsp Nr. 1995/7525

1. Auch eine Vereinbarung der Eltern zur Regelung des Umgangsrechts kann zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet sein, wenn das Gericht sie durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihr eindeutig den Charakter einer Verfügung im Sinne des § 33 FGG verliehen hat. Allein die Protokollierung der Vereinbarung durch das Gericht reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; vielmehr ist wenigstens noch eine Androhung eines Zwangsgeldes erforderlich. 2. Vollstreckbar ist eine Umgangsvereinbarung im übrigen nur, wenn sie genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangsrechts enthält.

Normenkette:

BGB § 1634 ; FGG § 33 ;
Fundstellen
DRsp IV(418)292g
FamRZ 1995, 484