OLG Brandenburg - Beschluß vom 07.09.1995 (10 WF 59/95) - DRsp Nr. 1996/22880
OLG Brandenburg, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 10 WF 59/95
DRsp Nr. 1996/22880
1. Ist eine Ehe vor dem 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5EGBGB das ursprüngliche Recht der DDR für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens maßgebend.2. Damit besteht auch noch nach dem Beitritt die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB fort und ist ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff. FGB auseinanderzusetzen.3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 234 § 4aEGBGB, da diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist.