OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.10.2021
9 WF 170/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 295/11

Entstehung der Terminsgebühr im Scheidungsverbundverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 9 WF 170/21

DRsp Nr. 2021/15785

Entstehung der Terminsgebühr im Scheidungsverbundverfahren

Die Terminsgebühr entsteht auch ohne Durchführung eines Gerichtstermins im Scheidungsverbundverfahren auch dann, wenn zwischen den Parteivertretern Gespräche stattfinden, die das Ziel haben, eine "Gesamtlösung" zu erreichen, die ausdrücklich auch noch nicht rechtshängige, aber bereits konkret im Raum stehende Ansprüche (hier: auf Zahlung von Trennungsunterhalt) einschließen sollen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2021 - Az. 53 F 295/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe: