OLG Brandenburg - Beschluß vom 07.12.1995 (10 UF 171/95) - DRsp Nr. 1997/543
OLG Brandenburg, Beschluß vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 10 UF 171/95
DRsp Nr. 1997/543
1. Ein anhängiges einstweiliges Verfügungsverfahren kann in ein einstweiliges Anordnungsverfahren übergeleitet werden, wenn noch während der Anhängigkeit des Verfügungsverfahrens ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird.2. Wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens gestellt, so ist er in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung umzudeuten, da die Interessenlage die gleiche ist und der Sache nach kein Unterschied zwischen den beiden Entscheidungstypen besteht.