OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.1998
9 UF 15/98
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 932

OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.1998 (9 UF 15/98) - DRsp Nr. 1999/9636

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.1998 - Aktenzeichen 9 UF 15/98

DRsp Nr. 1999/9636

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs (hier: in Höhe von 95, 64 DM) ist nach § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau dem Ausgleichspflichtigen bedingt vorsätzlich über neun Jahre ein fremdes Kind untergeschoben hat und wenn dem Ausgleichspflichtigen zudem die Möglichkeit genommen wird, sich wegen der zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen an den tatsächlichen Erzeuger zu halten, weil ihm dessen Name von der Ausgleichsberechtigten verweigert wird.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 932