OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2020
13 UF 182/19
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 42/19

Voraussetzungen eines Umgangsrechts der ehemaligen Pflegeeltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 13 UF 182/19

DRsp Nr. 2020/9324

Voraussetzungen eines Umgangsrechts der ehemaligen Pflegeeltern

1 Das Umgangsrecht enger Bezugsperson gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ist diesen nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden. 2. Die richterliche Anordnung des Umgangs ehemaliger Bezugspersonen setzt gemäß § 1685 Abs. 2 BGB voraus, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Von letzterem kann nicht ausgegangen werden, wenn das Kind den Umgang ablehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Werte des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden auf je 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller beanspruchen Umgang mit den beiden betroffenen Kindern der Antragsgegnerin, die jahrelang im Haushalt der Antragsteller gelebt haben. Die Antragsgegnerin übt die elterliche Sorge für L... P... allein und für K... P... gemeinsam mit deren Vater, dem Antragsgegner zu 2), aus. Sie hat noch ein weiteres Kind, M... P..., geboren am ... 2009, das in ihrem Haushalt lebt.