OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.07.2021
9 WF 152/21
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 134/20

Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für gemeinsame KinderAntrag auf Übertragung des Rechts zur alleinigen Regelung von SchulangelegenheitenIsolierte KostenbeschwerdeErledigung eines Verfahrens in sonstiger WeiseGrundsätzliche Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung eines Elternteils mit gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Kindschaftssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 9 WF 152/21

DRsp Nr. 2021/13639

Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für gemeinsame Kinder Antrag auf Übertragung des Rechts zur alleinigen Regelung von Schulangelegenheiten Isolierte Kostenbeschwerde Erledigung eines Verfahrens in sonstiger Weise Grundsätzliche Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung eines Elternteils mit gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Kindschaftssachen

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Mai 2021 - Az. 54 F 134/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

1.