OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2012
10 UF 18/12
Fundstellen:
FamFR 2013, 93
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 346/11

OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2012 (10 UF 18/12) - DRsp Nr. 2013/1547

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 10 UF 18/12

DRsp Nr. 2013/1547

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2011 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, ihm mit der Antragsgegnerin die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn J... R... einzuräumen, wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern streiten über die Teilhabe des Vaters an der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn.

Aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 1. und 2. ist das Kind J... R..., geboren am ....11.2000, hervorgegangen. Die Eltern trennten sich noch vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes. Die Vaterschaft des Antragstellers ist in einem gerichtlichen Verfahren im Jahre 2002 festgestellt worden. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern nicht abgegeben.

Der inzwischen 12 Jahre alte J... lebte die ersten 4 ½ Jahre im Haushalt der Mutter. Seit Juli 2005 ist das Kind mit Zustimmung der Mutter dauerhaft fremd untergebracht, da sich die Mutter zur Betreuung des Kindes aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sieht. J... lebt in einer therapeutischen Wohngruppe in der Nähe von S.... Im Mai 2011 ist bei ihm eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen festgestellt worden.