OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2023
13 WF 6/23
Normen:
NamÄndG § 2 Abs. 1 S. 2; RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 151 Nr. 1-5; FamFG § 162; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 160 Abs. 2 S. 2; NamÄndG § 2 Abs. 2; NamÄndG § 2 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 1067/21

Familiengerichtliche Genehmigung der Änderung des Familiennamens von KindernAnhörung des Kindesvaters vor Änderung des Familiennamens der KinderÄnderung des Familiennamens der Kinder auf denjenigen der PflegeelternÄnderung des Familiennamens der Kinder gegen den Willen der nicht mehr sorgeberechtigten Kindesmutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 13 WF 6/23

DRsp Nr. 2023/6714

Familiengerichtliche Genehmigung der Änderung des Familiennamens von Kindern Anhörung des Kindesvaters vor Änderung des Familiennamens der Kinder Änderung des Familiennamens der Kinder auf denjenigen der Pflegeeltern Änderung des Familiennamens der Kinder gegen den Willen der nicht mehr sorgeberechtigten Kindesmutter

Soweit in einem Verfahren die Person des Kindes betroffen ist, besteht die Pflicht, die Kindeseltern persönlich anzuhören. Dies gilt auch im Fall einer beantragten Änderung des Familiennamens der Kinder. Auch dann, wenn die Eltern nicht bzw. nicht mehr sorgeberechtigt sind, ändert sich an der Anhörungspflicht nichts.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 24.11.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

NamÄndG § 2 Abs. 1 S. 2; RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 151 Nr. 1-5; FamFG § 162; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 160 Abs. 2 S. 2; NamÄndG § 2 Abs. 2; NamÄndG § 2 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; § Abs. Nr. ;