Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29. Mai 2019 abgeändert.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Schuldner wendet sich gegen das Auferlegen von Ordnungsmitteln.
I.
Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit dem Schuldner geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich, mit dem die Beteiligten den Umgang mit einem gemeinsamen Kind geregelt haben. Der Vergleich ist in einem Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam geschlossen worden.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Zossen mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Schuldner Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft wegen Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich festgesetzt.
II.
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