OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2019
13 WF 138/19
Normen:
FamFG § 86 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1946
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 205/19

Beschwerde gegen das Auferlegen von OrdnungsmittelnVollstreckungsvoraussetzung der KlauselvorlegungVollstreckungsklausel für einen Vergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 13 WF 138/19

DRsp Nr. 2019/13217

Beschwerde gegen das Auferlegen von Ordnungsmitteln Vollstreckungsvoraussetzung der Klauselvorlegung Vollstreckungsklausel für einen Vergleich

1. Auch ein Vergleich bedarf für eine Vollstreckung grundsätzlich einer Vollstreckungsklausel.2. Dies gilt gemäß § 86 Abs. 3 FamFG dann nicht, wenn der Vollstreckungsgläubiger sich mit seinem Antrag an das Gericht der Hauptsache zu wenden hat, das den Bestand und die Wirksamkeit des Titels anhand der bei ihm noch geführten oder verwahrten Akten prüfen kann.

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29. Mai 2019 abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Normenkette:

FamFG § 86 Abs. 3;

Gründe:

Der Schuldner wendet sich gegen das Auferlegen von Ordnungsmitteln.

I.

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit dem Schuldner geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich, mit dem die Beteiligten den Umgang mit einem gemeinsamen Kind geregelt haben. Der Vergleich ist in einem Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam geschlossen worden.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Zossen mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Schuldner Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft wegen Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich festgesetzt.

II.