OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.1999
10 WF 238/99
Normen:
FGG § 19, § 50, § 67 ;
Fundstellen:
Forum Familien- und Erbrecht 2000, 99
NJW-RR 2001, 76
OLGR-Brandenburg 2000, 269
OLGReport-Brandenburg 2000, 269

OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.1999 (10 WF 238/99) - DRsp Nr. 2000/8540

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 10 WF 238/99

DRsp Nr. 2000/8540

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind nach § 50 FGG kann, ebenso wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren nach § 67 FGG, nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden, da eine solche Bestellung keine Entscheidung im Sinne des § 19 FGG darstellt. 2. Vielmehr handelt es sich um eine den Fortgang des Verfahrens fördernde und vorbereitende Verfügung. Eine solche Zwischenverfügung ist nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn durch ihren Vollzug die Rechte eines Beteiligten betroffen werden. 3. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt keinen Eingriff ins Elternrecht dar, da die Eltern ihre Vertretungsbefugnis für das Kind nicht verlieren. Die Interessen des Kindes werden zusätzlich durch einen unabhängigen Vertreter, den Verfahrenspfleger, wahrgenommen, der dann folgerichtig aus eigenem Recht formell Verfahrensbeteiligter ist. 4. Soweit der Verfahrenspfleger außergerichtlich die Interessen des Kindes ermitteln muss, sind die Eltern nicht verpflichtet, eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Kind zuzulassen, so dass sich ein persönlicher Kontakt auf die Teilnahme an der gerichtlichen Anhörung beschränken kann.

Normenkette:

FGG § 19, § 50, § 67 ;
Fundstellen
Forum Familien- und Erbrecht 2000, 99
NJW-RR 2001, 76
OLGR-Brandenburg 2000, 269
OLGReport-Brandenburg 2000, 269