OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.1999 (10 WF 238/99) - DRsp Nr. 2000/8540
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 10 WF 238/99
DRsp Nr. 2000/8540
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind nach § 50FGG kann, ebenso wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren nach § 67FGG, nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden, da eine solche Bestellung keine Entscheidung im Sinne des § 19FGG darstellt. 2. Vielmehr handelt es sich um eine den Fortgang des Verfahrens fördernde und vorbereitende Verfügung. Eine solche Zwischenverfügung ist nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn durch ihren Vollzug die Rechte eines Beteiligten betroffen werden. 3. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt keinen Eingriff ins Elternrecht dar, da die Eltern ihre Vertretungsbefugnis für das Kind nicht verlieren. Die Interessen des Kindes werden zusätzlich durch einen unabhängigen Vertreter, den Verfahrenspfleger, wahrgenommen, der dann folgerichtig aus eigenem Recht formell Verfahrensbeteiligter ist. 4. Soweit der Verfahrenspfleger außergerichtlich die Interessen des Kindes ermitteln muss, sind die Eltern nicht verpflichtet, eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Kind zuzulassen, so dass sich ein persönlicher Kontakt auf die Teilnahme an der gerichtlichen Anhörung beschränken kann.