OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2021
13 UF 194/20
Normen:
VersAuslgG § 10;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 179/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs abgetretenen privaten Rentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 13 UF 194/20

DRsp Nr. 2021/3156

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs abgetretenen privaten Rentenversicherung

Dass ein Versorgungsanrecht aus einer privaten Rentenversicherung zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetreten ist, hindert die Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht. Vielmehr besteht die Möglichkeit, das sicherungshalber abgetretene Anrecht intern auszugleichen.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 04.11.2020 - 2.1 F 179/15 (2) - abgeändert:

Die Entscheidungsformel wird in Ziffer 2. im dritten Absatz wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. ...) nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.285,34 € bezogen auf den 31.07.2015 übertragen.

Der Anspruch des Antragstellers gegen die Sparkasse ... auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. ... eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Rentenversicherung (Vers. Nr. ...) wird auf Antragsteller und Antragsgegnerin als Mitgläubiger übertragen.