OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2023
13 WF 7/23
Normen:
FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2; NamÄndG § 2;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 1067/21

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für nichtsorgeberechtigte Eltern bei Eingriff in deren ElternrechteErfordernis der Anhörung der Eltern bezüglich der beantragten Änderung des Nachnamens der Kinder durch den VormundBeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Hinblick auf die Gewährung von VerfahrenskostenhilfeBeurteilung der Erfolgsaussichten der anzuhörenden Eltern bei Antag auf Nachnamensänderung der Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 13 WF 7/23

DRsp Nr. 2023/6715

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für nichtsorgeberechtigte Eltern bei Eingriff in deren Elternrechte Erfordernis der Anhörung der Eltern bezüglich der beantragten Änderung des Nachnamens der Kinder durch den Vormund Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Hinblick auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Beurteilung der Erfolgsaussichten der anzuhörenden Eltern bei Antag auf Nachnamensänderung der Kinder

Die Änderung des Familiennamens von Kindern greift unmittelbar in die Rechte der Eltern ein, sodass diese vorab anzuhören sind. Die fehlende Anhörung führt zu hinreichenden Erfolgsaussichten bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Bei Verfahren auf Namensänderung kommt es insoweit nicht auf die Bewertung der Erfolgsaussichten des Vortrags des Elternteils dahingehend an, ob die beantragte Änderung abgewendet werden kann.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 24.11.2022 abgeändert und der Beschwerdeführerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung der Rechtsanwälte R...in Cottbus bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2; NamÄndG § 2;

Gründe: