OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2020
9 UF 106/20
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 398/07

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 106/20

DRsp Nr. 2020/9336

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind in aller Regel gleichartig i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 1. April 2020 - Az. 3 F 398/07 - teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. Absätze 2 und 4 wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer...) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 1. Absätze 1 und 3).

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.440 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe:

1.