OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2020
9 WF 138/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 1601; BGB § 1612a; BGB § 1612b;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2005
FuR 2021, 137
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 175/19

Teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen vorläufiger Berechnung der Höhe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 9 WF 138/20

DRsp Nr. 2020/9341

Teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen vorläufiger Berechnung der Höhe

Die Formulierung „Aus Ihren eingereichten Einkommensnachweisen ergibt sich vorerst ein monatlich zu zahlender Unterhalt von …. €“ schafft keinen der Verwirkung zugänglichen Vertrauenstatbestand.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 21.02.2020 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 1601; BGB § 1612a; BGB § 1612b;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

1.

Im vorliegenden Verfahren macht das Antrag stellende Land für die Zeit ab März 2017 übergegangene Unterhaltsansprüche aus einer Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss geltend. Im Streit ist zwischen den Beteiligten insoweit allein, inwieweit eine (jedenfalls teilweise) Verwirkung dieser übergegangenen Unterhaltsansprüche vorliegt.

2.