OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.01.1998 (9 WF 143/97) - DRsp Nr. 1999/1156
OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 9 WF 143/97
DRsp Nr. 1999/1156
1. Auch wenn Ehegatten am Tag des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt und von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, ist im Falle des Art. 234 § 4 Abs. 4EGBGB Anwendung des § 40 FGB nicht ausgeschlossen. 2. Soweit in Art. 234 § 4 Abs. 4 geregelt ist, daß § 39 FGB sinngemäß anzuwenden ist, enthält diese Aussage des Gesetzgebers nicht zwangsläufig eine Verneinung des § 40 FGB. 3. Insbesondere da die Verneinung eines Anspruchs nach § 40 FGB nach eventuellen langer Ehe für die Betroffenen eine erhebliche geldliche Einbuße bedeuten kann, hätte der Gesetzgeber ganz klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er Ansprüche auf Vermögensausgleich hätte ablehnen wollten.