OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.02.1996
9 WF 94/95
Normen:
PKHÄndG Art. 3; ZPO § 115, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1291
OLGReport-Brandenburg 1996, 167

OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.02.1996 (9 WF 94/95) - DRsp Nr. 1997/538

OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 9 WF 94/95

DRsp Nr. 1997/538

1. Grundsätzlich bleibt gemäß Art. 3 PKHÄndG vom 10.10. 1994 bei einer Prozeßkostenhilfe, deren Bewilligung vor dem Inkrafttreten des neuen Prozeßkostenhilferechts erfolgt ist, das alte Recht anwendbar. Das gilt auch für das Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO. 2. Eine wesentlich Änderung (hier: Verbesserung) der Einkommenssituation, die nunmehr erstmals die Festsetzung von Raten erlaubte, liegt aber dann nicht vor, wenn zwar nach der alten, nicht aber nach der Tabelle zu § 115 ZPO neue Fassung bei einer Erstentscheidung eine Ratenzahlungspflicht bestünde. Die scheinbare Verbesserung der Leistungsfähigkeit der armen Partei ergibt sich nämlich lediglich bei einer Beurteilung nach der alten Tabelle, die inflationsbedingt schon 1995 keine sachgerechte Beurteilung der Leistungsfähigkeit mehr erlaubte.

Normenkette:

PKHÄndG Art. 3; ZPO § 115, § 120 Abs. 4 ;