Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 08.07.2019 (Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO).
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner nur eingeschränkt leistungsfähig ist. Die vorgelegten Unterlagen geben das nicht her. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner seiner minderjährigen Tochter A..., geboren am ...2011, ab Januar 2018 den Mindestunterhalt zahlen kann.
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