OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2021
13 WF 123/20
Normen:
FamFG § 137; FamGKG § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 485/19

Gegenstandswert eines ScheidungsverbundverfahrensBestimmung des Verfahrenswerts für die Ehesache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 13 WF 123/20

DRsp Nr. 2021/3324

Gegenstandswert eines Scheidungsverbundverfahrens Bestimmung des Verfahrenswerts für die Ehesache

Bei der Bestimmung des Verfahrenswerts einer Ehesache ist das Vermögen der Antragsbeteiligten gem. § 43 Abs. 1 FamGKG angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist ein Freibetrag von 60.000 EUR pro Ehegatte und 10.000 EUR pro minderjährigem Kind in Ansatz zu bringen und das nach Abzug dieses Freibetrages verbleibende Restvermögen mit einem Anteil von 5 % dem Verfahrenswert hinzuzurechnen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.05.2020 - 6 F 485/19 - abgeändert:

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren wird auf 35.400,- € festgesetzt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 137; FamGKG § 44 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 28) hat das Familiengericht den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf 14.700,- € für die Ehesache und auf 14.700,- € für die Folgesache Versorgungsausgleich festgesetzt. Dabei ist es von einem Nettoeinkommen der Ehegatten von 2.600,- € und 2.300,- € ausgegangen, ohne etwaiges Vermögen, dessen Berücksichtigung in Höhe von 5.000,- € der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.10.2019 verlangt hat (Bl. 3), anzusetzen.