OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2012
13 WF 56/12
Fundstellen:
FamFR 2012, 304
FamRZ 2012, 1894
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 FH 13/11

OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2012 (13 WF 56/12) - DRsp Nr. 2012/9154

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 13 WF 56/12

DRsp Nr. 2012/9154

Der Vorlagebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 06.02.2012 - 23 FH 13/11 - wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.325,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 10.11.2011 - 23 FH 13/11 -, dem Antragsgegner zugestellt am 12.11.2011, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen gegen den Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalt für das minderjährige Kind H... F..., geb. am ....07.2007, für die Zeit ab dem 01.10.2011 auf 100 % des Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe und für die Zeit ab dem 01.07.2013 auf 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe festgesetzt. Ferner hat es den rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 30.09.2011 auf 1.729,00 € festgesetzt.

Dagegen richtet sich der am 23.11.2011 als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf des Antragstellers, mit dem er auf seine fehlende Leistungsfähigkeit verweist. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen hat dem als Beschwerde behandelnden Rechtsbehelf durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.02.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.