Der Vorlagebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 06.02.2012 - 23 FH 13/11 - wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.325,00 € festgesetzt.
I. Durch den angefochtenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 10.11.2011 - 23 FH 13/11 -, dem Antragsgegner zugestellt am 12.11.2011, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen gegen den Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalt für das minderjährige Kind H... F..., geb. am ....07.2007, für die Zeit ab dem 01.10.2011 auf 100 % des Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe und für die Zeit ab dem 01.07.2013 auf 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe festgesetzt. Ferner hat es den rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 30.09.2011 auf 1.729,00 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich der am 23.11.2011 als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf des Antragstellers, mit dem er auf seine fehlende Leistungsfähigkeit verweist. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen hat dem als Beschwerde behandelnden Rechtsbehelf durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.02.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|