OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.08.1997
9 WF 79/97
Normen:
BGB § 894 ; ZGB § 297 Abs. 1, § 299 Abs. 1 ; FGB § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1176
NJW 1998, 246
OLGReport-Brandenburg 1997, 347
VIZ 1998, 288

OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.08.1997 (9 WF 79/97) - DRsp Nr. 1999/1164

OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.08.1997 - Aktenzeichen 9 WF 79/97

DRsp Nr. 1999/1164

1. Die Frage, ob vor dem 3.10.1990 Eigentum im Beitrittsgebiet erworben oder verloren wurde, beurteilt sich nach früheren DDR-Recht. 2. Vor der Eheschließung kam ein gemeinsamer Eigentumserwerb der späteren Ehegatten an Grundstücken nur durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb in Frage. Die Anwendung des § 299 Abs. 1 ZGB setzt den Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs voraus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Nichtverheiratete kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der nicht erwerbende Partner oder dessen Familie finanzielle Unterstützung zum Kauf geleistet haben. 3. Soweit unter bestimmten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 13 FGB vorehelich gebildetes Alleineigentum mit der Eheschließung gemeinsames Eigentum werden konnte, wurden Grundstücke von diesen Fällen nicht erfaßt.