OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.10.1998
13 W 11/98
Normen:
ZPO § 114, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 54

OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.10.1998 (13 W 11/98) - DRsp Nr. 1999/4702

OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.10.1998 - Aktenzeichen 13 W 11/98

DRsp Nr. 1999/4702

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist jedenfalls dann auch noch nach der Entscheidung über die Hauptsache möglich, wenn sie gar nicht früher hätte eingelegt werden können (hier: Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag und die Hauptsache am gleichen Tag). Der Beschwerdeführer muß in einem solchen Fall aber ohne schuldhaftes Zögern handeln, wenn er nicht die Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Verwirkung riskieren will.

Normenkette:

ZPO § 114, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen
MDR 1999, 54