OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.12.1995
10 UF 151/95
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1095
OLGReport-Brandenburg 1996, 152

OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.12.1995 (10 UF 151/95) - DRsp Nr. 1997/542

OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 10 UF 151/95

DRsp Nr. 1997/542

Es kann dahinstehen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung schon dann nicht mehr in Frage kommt, wenn ein Elternteil von einem gemeinsamen entsprechenden früheren Antrag abrückt, da das Familiengericht einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen muß, wenn sich herausstellt, daß es an der gebotenen Bereitschaft und Fähigkeit zur gemeinsamen Verantwortung für das Kind fehlt. Allein eine Einigung über das Umgangsrecht reicht als Basis für eine gemeinsame Sorge nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1095
OLGReport-Brandenburg 1996, 152