OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2018
9 UF 179/18
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; BGB § 1379 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1049
FuR 2019, 277
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 34/15

Anforderungen an die Erfüllung der güterrechtlichen Auskunftsverpflichtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 9 UF 179/18

DRsp Nr. 2019/1047

Anforderungen an die Erfüllung der güterrechtlichen Auskunftsverpflichtung

1. Zur Erfüllung der güterrechtlichen Auskunftsverpflichtung müssen die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl und Art und ihren wertbildenden Faktoren angegeben werden. Der konkrete Umfang und die Art der Einzelangaben richtet sich nach dem jeweiligen Vermögensgegenstand. 2. Die Auskunftserteilung hat grundsätzlich in geordneter und übersichtlicher Zusammenstellung innerhalb einer einheitlichen Erklärung zu erfolgen. Eine in Teilen erteilte Auskunft befreit regelmäßig nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen. 3. Zu Widersprüchlichkeiten zwischen dem normalen und dem privilegierten Anfangsvermögen. 4. Im Vermögen des Sicherungsgebers ist Sicherungseigentum mit seinem vollen Wert anzusetzen; die Ansprüche des Sicherungsnehmers dagegen stellen Verbindlichkeiten dar.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. September 2018, gerichtet gegen den am 17. Juli 2018 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. 97 F 34/15) wird der angefochtene Teilbeschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: