OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.06.1997
10 WF 20/97
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 117 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 249

OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.06.1997 (10 WF 20/97) - DRsp Nr. 1998/16625

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 10 WF 20/97

DRsp Nr. 1998/16625

1. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Beendigung der Instanz kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht vorher positiv über den Antrag hätte entscheiden können, wenn also Erfolgsaussicht gegeben und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war. 2. Zu einem formgerechten Antrag gehört die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO. 3. Eines Hinweises des Gerichts auf das Fehlen der Erklärung bedarf es wenigstens bei der anwaltlich vertretenen Partei nicht. 4. Das Verschulden seines Rechtsanwalts (hier: versäumte Einreichung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO) muß sich die arme Partei auch im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, da auch in diesem Verfahren dem Schutz des Prozeßgegners in gewissem Umfang Rechnung zu tragen ist.