OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.06.1997
10 WF 35/97
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 638

OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.06.1997 (10 WF 35/97) - DRsp Nr. 1998/16626

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 10 WF 35/97

DRsp Nr. 1998/16626

1. Beantragt und erhält die Partei eines Scheidungsverfahrens Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines vorbereiteten Vergleiches in einer bis dahin nicht anhängigen Folgesache, dann steht dem beigeordneten Rechtsanwalt die volle 15/10-Gebühr des § 23 Abs. 1 BRAGO zu, da kein Prozeßkostenhilfeverfahren im Sinne der Vorschrift anhängig ist. 2. Der mit § 23 Abs. 1 BRAGO verfolgte Zweck, Entlastung des Gerichts, erfordert eine einschränkenden der Auslegung, da die Inanspruchnahme des Gerichts wegen des Wegfalls der Prüfung der Erfolgsaussicht nur gering ist und die Tatsache der Protokollierung des Vergleiches als Belastung nicht zu berücksichtigen ist, da im Fall der vergleichsweisen Erledigung nicht anhängiger Folgesachen ohne Prozeßkostenhilfe die volle 15/10-Gebühr außer Zweifel stünde.

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen