OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2020
9 UF 43/20
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 03.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 105/19

Revision des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines geschiedenen Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 9 UF 43/20

DRsp Nr. 2020/8143

Revision des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines geschiedenen Ehegatten

1. 51 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht nur die Abänderung desjenigen Anrechts vor, dessen Wertänderung die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 VersAusglG gewährt, sondern eröffnet eine Totalrevision sämtlicher "in den Ausgleich einbezogener Anrechte". 2. Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es erst später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, so hat das Familiengericht einen Wertausgleich nach § 9 -19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten. 3. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gibt den Erben kein Recht auf einen Wertausgleich.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 03.01.2020 (Az. 3 F 105/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.