OLG Brandenburg - Beschluß vom 15.02.1996 (10 WF 61/95) - DRsp Nr. 1997/537
OLG Brandenburg, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 10 WF 61/95
DRsp Nr. 1997/537
1. Nach Abschluß der Instanz in der Hauptsache kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Gericht durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung die Bewilligung verzögert hat.2. Entscheidet das Gericht versehentlich nicht über den Prozeßkostenhilfeantrag, so hat die Partei durch Erinnerung und gegebenenfalls durch Untätigkeitsbeschwerde alsbald nach Abschluß der Instanz auf die Nachholung der Prozeßkostenhilfeentscheidung hinzuweisen.
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