OLG Brandenburg - Beschluß vom 15.02.1996
10 WF 61/95
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1290
JurBüro 1996, 433
OLGReport-Brandenburg 1996, 166

OLG Brandenburg - Beschluß vom 15.02.1996 (10 WF 61/95) - DRsp Nr. 1997/537

OLG Brandenburg, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 10 WF 61/95

DRsp Nr. 1997/537

1. Nach Abschluß der Instanz in der Hauptsache kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Gericht durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung die Bewilligung verzögert hat. 2. Entscheidet das Gericht versehentlich nicht über den Prozeßkostenhilfeantrag, so hat die Partei durch Erinnerung und gegebenenfalls durch Untätigkeitsbeschwerde alsbald nach Abschluß der Instanz auf die Nachholung der Prozeßkostenhilfeentscheidung hinzuweisen.