OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.06.2020
9 UF 154/18
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 357/17

Höhe der Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Familienheims während der Zeit des Getrenntlebens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 154/18

DRsp Nr. 2020/9337

Höhe der Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Familienheims während der Zeit des Getrenntlebens

Der auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 1361b BGB in Anspruch genommen Ehegatte kann sich nicht auf unzureichende Leistungsfähigkeit berufen, wenn er selbst während der Zeit des Getrenntlebens überwiegend von Hartz-IV-Leistungen gelebt und dabei eine offensichtlich unangemessen große Immobilie genutzt hat, die er sich nur mit massiver Unterstützung seiner Eltern leisten konnte. Das gilt umso mehr, wenn die in Anspruch genommene Ehefrau aus eigener Erwerbstätigkeit neben den Kosten ihres Lebensunterhalts auch die Aufwendungen für die eigene Unterkunft tragen musste.